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Zwei Portraitfotos in einer Fotocollage zeigen einen schlanken Mann mit angegrauten Haaren, Brille und einem gepflegten Vollbart. Links trägt er einen eleganten Anzug mit Krawatte, rechts lehnt er locker in weißem Hemd auf einem Kasten mit technischem Equipment.
Bildinfo: Rechtsanwalt Mag. Heinz Templ, LL.M. © Ludwig Rusch

Alles, was Recht ist (!) (?)

Ein BSVWNB-Themenabend mit Rechtsanwalt Mag. Heinz Templ: „Blindheit und hochgradige Sehbehinderung im rechtsgeschäftlichen Verkehr“.

Ein Themenabend


Unser 7. virtueller Themenabend stand unter dem sperrigen Motto: „Blindheit und hochgradige Sehbehinderung im rechtsgeschäftlichen Verkehr“. Nicht nur, dass dieser Titel (zumindest für mich) relativ unklar lässt, was er meint, so hat sich im Laufe des Abends herausgestellt, dass auch für blinde und sehbehinderte Menschen sowie für NotarInnen und AnwältInnen dieser spezielle Bereich oftmals herausfordernd und nicht klar ist.

  • Ist ein Mietvertrag gültig, wenn er von einem blinden Menschen nur unterschrieben wird, ohne dass ein Notariatsakt erstellt wird?
  • Dürfen blinde Menschen ohne Zeugen heiraten und die Urkunde selbst unterschreiben?
  • Worauf sollten blinde und sehbehinderte Personen achten, wenn sie ein gültiges Testament erstellen möchten?

Das sind nur drei der Fragen, die im Laufe unseres Themenabends gestellt und zum Glück auch beantwortet wurden.

Von der Bevormundung zur eigenen Entscheidung

Zentrales Regelinstrument ist der Paragraf 1 e des Notariatsaktgesetzes. Dieses Gesetz existiert seit 1871 und ist gute hundert Jahre gleichgeblieben. Es besagte ursprünglich, dass blinde, sehbehinderte und auch gehörlose Menschen für alle Rechtsgeschäfte einen Notariatsakt brauchten. Dahinter stand der Gedanke, dass diese Personengruppe eines besonderen Schutzes bedurfte. Eine erste Entschärfung der bis dahin geltenden rechtlichen Norm gab es im Jahr 2000. Ab da durften betroffene Personen eine Vertrauensperson mitbringen und sich dadurch den Notariatsakt ersparen.

Grundsätzlich dient so ein Notariatsakt dem Schutz der Interessen von blinden oder sehbehinderten Personen. Im Laufe der Zeit hat sich das Selbstverständnis dieser Personengruppe gewandelt und der Schutz wurde von immer mehr betroffenen Menschen als Bevormundung empfunden, weswegen die entsprechenden Interessenvertretungen für eine Gesetzesänderung eintraten.

Heutzutage ist die Regelung so, dass blinde oder sehbehinderte Menschen aktiv auf die Errichtung eines Notariatsaktes verzichten können. Damit verzichten sie allerdings auch auf die Begünstigung durch Nichtigkeit. Was bedeutet dies? Wird eine betroffene Person beispielsweise beim Autokauf mit einem überhöhten Kaufpreis hereingelegt, so kann sie im Nachhinein das Geschäft als nichtig erklären lassen, falls kein Notariatsakt erstellt wurde. Gibt es diesen Notariatsakt, würde der finanzielle Schaden für die betroffene Person schon allein durch den Notariatsakt verhindert. Interessantes Detail: Blinde oder sehbehinderte Menschen können jedes Rechtsgeschäft mit einem Notariatsakt absichern, ohne dass dadurch Mehrkosten entstehen!

Es gibt allerdings Rechtsgeschäfte, bei denen grundsätzlich nicht auf den Notariatsakt verzichtet werden kann. Dazu gehören Bürgschaften.

Rege Beteiligung aus dem Publikum

Dank der zahlreich gestellten Fragen aus dem Publikum konnte Herr Mag. Templ auf viele Beispiele aus dem „echten Leben“ eingehen. Wie ist es etwa mit dem Erstellen eines Testaments? Grundsätzlich wird zwischen einem eigenhändigen (selbst per Hand verfassten) und einem fremdhändigen Testament unterschieden.

Blinde Menschen können kein eigenhändiges Testament verfassen, da sie der Gesetzgeber als Personen, die nicht lesen können, behandelt. Daher muss eine sehende Person das Testament erstellen und vorlesen.

Ebenso braucht es drei Zeugen, die im Testament nicht bedacht werden dürfen. Die Errichtung eines Testaments bei NotarInnen oder AnwältInnen empfiehlt sich, da das Testament dann sicher verwahrt und im zentralen Testamentsregister registriert wird.

Unterschriebene Mietverträge sind für blinde Menschen auch „einfach“ unterschrieben genauso gültig. Wenn die betroffene Person dem Gegenüber zu hundert Prozent vertraut, kann auf einen Notariatsakt verzichtet werden. Möchte sich der/die MieterIn allerdings gegen alle Eventualitäten absichern, empfiehlt sich auf jeden Fall ein zusätzlicher Notariatsakt.

Eine interessante Frage ist, ob blinde Menschen als SchöffInnen vor Gericht fungieren dürfen. Warum nicht, wenn es heutzutage auch schon blinde RichterInnen gibt?! Möglicherweise kommen sie aber bei Verfahren, bei denen es auf die visuelle Wahrnehmung ankommt, nicht in Frage. RichterInnen und SchöffInnen müssen sich laut Strafprozessordnung einen unmittelbaren Eindruck von der beschuldigten Person machen können.

Behörden, Banken und Unterschriften

Im Umgang mit Behörden sind blinde Menschen den sehenden gleichgestellt. Das gilt natürlich auch für den Fall einer standesamtlichen Trauung. Für eine solche sind keine ZeugInnen mehr notwendig. Kann eine blinde Person das entsprechende Dokument eigenhändig unterschreiben, darf also ohne ZeugIn geheiratet werden. Behörden müssen grundsätzlich den Zugang zu allen Dokumenten ermöglichen. Das heißt aber nicht, dass man etwa auf die digitale Zustellung von Schriftstücken pochen kann. Für diese gibt es keine Rechtspflicht seitens der Behörde. Standardmäßig schicken Behörden ihre Dokumente in Österreich auf postalischem Weg.

Ein interessantes Themenfeld bietet auch die Unterschrift.

So ist es einigen betroffenen Personen passiert, dass die Bank bei Eröffnung eines Kontos oder einer Krediterstellung einen Notariatsakt verlangte. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.

Der Paragraf 1 des Notariatsaktgesetzes bietet sich als gutgemeinter Hinweis auch gegenüber Banken an. Allerdings empfiehlt es sich immer, eine beglaubigte Unterschrift zu besorgen. Diese ist oftmals praktisch und bei Errichtung eines Eigentums (Wohnung oder Haus im Grundbuch eintragen) sogar unbedingt notwendig. Die Handysignatur ist der eigenhändigen Unterschrift in den meisten Fällen rechtlich gleichgestellt. Das heißt, blinde Menschen könnten eine Verzichtserklärung auch per Handysignatur unterschreiben. Allerdings kann die digitale Signatur den Notariatsakt nicht ersetzen, wenn dieser notwendig ist.

Am Ende unseres Themenabends hat sich bestätigt, was schon zuvor klar war. Die Sache mit den Rechtsgeschäften ist sehr kompliziert, und in jedem Fall empfiehlt es sich, kompetenten Rat einzuholen. Das kann man einmal im Monat bei Herrn Mag. Templ sogar kostenlos tun. Jeden ersten Dienstag im Monat bietet er im Rahmen einer Kooperation mit dem BSVÖ Rechtsberatung an. Weitere Informationen und Anmeldungen im Vorfeld bitte unter diesen Kontaktdaten!

Gerne steht Herr Mag. Templ natürlich auch in seiner Kanzlei im 2. Bezirk in Wien zur Verfügung: www.templ.com, Kontaktdaten: office(at)templ.com oder telefonisch unter : 01 95 84 619

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